Die (fast) unbekannte Steuerermäßigung

Für Aufwendungen für Schönheitsreparaturen, die in Privathaushalten von einem Unternehmer durchgeführt werden, können bis zu 600 Euro direkt von der Steuerlast abgezogen werden.
§ 35 a des Einkommensteuergesetzes ist der Schlüssel dazu, und das Bundesfinanz- ministerium hat sich mit einem Schreiben vom August 2003 (AZ IV A 5-S2296b-13/03) ausführlich mit dem Thema auseinander gesetzt:

Wer darf unter welchen Vorraussetzungen Gärtner, Putzfrau und Co. steuerlich geltend machen?
Zunächst kommen alle Privatpersonen in den Genuss der Steuerersparnis, die in ihren Privathaushalten einen Unternehmer mit einer „haushaltsnahen Dienstleistung“ betreuen. Neben den bekannten Tätigkeiten wie Fensterputzen oder Gartenpflege zählen auch handwerkliche Leistungen dazu. Das Finanzministerium sieht in Schönheitsreparaturen und kleineren Ausbesserungsarbeiten die gesetzlichen Anforderungen als erfüllt an.
Begünstigt sind folgende Arbeiten:  das Anstreichen, Kalken und Tapezieren von Wänden, Streichen oder Lackieren von Fenstern, Türen, Heizkörpern und Heizungsrohren sowie Wandschränken und das Ausbessern von Löchern in Wänden. Dabei werden aber nur die Lohnkosten berücksichtigt. Die Materialkosten lassen sich nicht auf die Steuerlast anrechnen.
Wer einen Unternehmer für die haushaltsnahen Dienstleistungen beauftragt, darf 20 % seiner Aufwendungen, maximal 600 Euro im Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehen. Anders als beim Werbungskostenabzug oder bei Sonderausgaben wird nicht das zu versteuernde Einkommen gemindert, sondern direkt die zu zahlende Einkommensteuer.

Voraussetzungen: der Kostennachweis durch Vorlage einer Rechnung und der Zahlungsnachweis vom Kreditinstitut, also entweder der Kontoauszug oder auch der Bareinzahlungsbeleg der Bank. Aber Achtung; Unmittelbare Zahlungen an den Unternehmer werden nicht berücksichtigt (also nicht bar bezahlen, sondern nur per Banktransfer).
Beispiel: Familie A lässt das Wohnzimmer von einem Malerbetrieb renovieren. Die Kosten betragen 2.900 Euro. Familie A trägt in Zeile 46 auf der zweiten Seite des Mantelbogens der
Einkommsteuererklärung den Wert 2.900 Euro ein und legt ihrer Einkommsteuererklärung die Rechung des Malers und eine Kopie des Kontoauszugs bei, aus der sich die Überweisung ergibt. Daraufhin erstattet das Finanzamt 2.900 Euro x 20%, also 580 Euro Einkommensteuer.
Leben zwei allein Stehende in einem Haushalt, können sie den Betrag von 600 Euro allerdings insgesamt nur einmal in Anspruch nehmen, da der Höchstbetrag haushaltsbezogen und nicht personenbezogen ist.
Wir sind deshalb, auf Ihren Wunsch, gern dazu bereit, den Rechnungsbetrag in Lohnkosten und Materialkosten aufzugliedern.