Steuervergünsitgung für Asbestsanierungen

Hauseigentümer können die Ausgaben für Asbest-Sanierungen steuerlich geltend machen. Es ist nicht mehr erforderlich, den Nachweis einer konkreten Gesundheitsgefährdung erbringen zu müssen.

Das Finanzgericht Düsseldorf (Az: 10K3923/96 E) hatte einem Kläger Recht gegeben, der die Sanierung eines asbesthaltigen Daches als außergewöhnliche Aufwendung steuerlich geltend machen wollte. Das zuständige Finanzamt hatte dies zuvor mit der Begründung abgelehnt, es läge kein amtsärztliches Attest vor, dass eine konkrete Gesundheitsgefährdung bestätige. Nach Auffassung der Richter stellt ein mit Asbest gedecktes Dach eine besondere bedrohliche Altlast dar und ein konkreter Nachweis der Gesundheitsgefährdung ist nicht mehr erforderlich.

Die Rechtsprechung dürfte auch ihre Anwendung bei der Sanierung bzw. Neubeschichtung von asbesthaltigen Fassadenbekleidungen finden.

Eine Garantie für die steuerliche Anerkennung können wir Ihnen allerdings leider nicht geben.

Bitte fragen Sie zu Einzelheiten Ihren Steuerberater oder Ihr zuständiges Finanzamt.